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   VGH Baden-Württemberg, 10.03.1975 - I 238/75   

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VGH Baden-Württemberg, 10.03.1975 - I 238/75 (https://dejure.org/1975,10305)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.03.1975 - I 238/75 (https://dejure.org/1975,10305)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. März 1975 - I 238/75 (https://dejure.org/1975,10305)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 25, 54
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21

    Gültigkeit einer Gemeinderatswahl

    Bereits aus dem Wortlaut folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Gemeinderat bei der Sitzverteilung in der Hauptsatzung an die in § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO normierten Grundsätze nicht strikt gebunden ist, sondern sie im Rahmen seines Satzungsermessens in seine Erwägungen einzubeziehen und "soweit als möglich zu berücksichtigen" hat (vgl. Senat, Beschl. vom 27.03.1980 - 1 S 378/80 - Beschl. v. 10.03.1975 - I 238/75 - ESVGH 25, 54).

    Dass dabei in Einzelfällen das öffentliche Interesse an einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden oder zumindest möglichst nahekommenden Sitzverteilung zugunsten besonderer örtlicher Verhältnisse in der Gemeinde vernachlässigt werden kann, entspricht den Besonderheiten der unechten Teilortswahl, deren vom Gesetz gewollter Zweck es ist, durch eine gesonderte Vertretung räumlich getrennter Teile eines einheitlichen Wahlgebiets den gemeindepolitisch erwünschten Ausgleich von Interessengegensätzen unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu erreichen (vgl. Senat, Beschl. vom 27.03.1980 - 1 S 378/80 - Beschl. v. 10.03.1975 - I 238/75 - ESVGH 25, 54).

  • VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14

    Rechtswidrigkeit von Gemeinderatswahlen wegen Teilnahme von 16 - 18 Jahre alten

    Die Erweiterung des Kreises der Wahlberechtigten mit Änderung des Art. 72 LV durch Gesetz v. 15.02.1995 (GBI. S.269), wonach bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EG besitzen, nach Maßgabe von Recht der EG wahlberechtigt und wählbar sowie bei Abstimmungen stimmberechtigt sind, stützte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 25.03.1996 - 1 S 386/96 - BWVPr 1996, 208 u. Beschl. v. 10.03.1975 - I 238/75 - ESVGH 25, 54 ff.) ebenfalls nur auf Art. 72 Abs. 3 LV, ohne Art. 26 LV zu erwähnen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1980 - 1 S 952/80

    Sonstiges Kommunalrecht - Unechte Teilortswahl - Anhörung des Bezirksbeirats

    Diese Grundentscheidung ist darüber hinaus mit dem Postulat im § 27 Abs. 2 Satz 1 GO vereinbar, daß das Gemeindegebiet aus räumlich getrennten Ortsteilen bestehen muß; es ist unstreitig und aus der dem Senat vorliegenden Übersichtskarte auch ersichtlich, daß die Stadt S. sich aus mehreren solchen Stadtteilen zusammensetzt (vgl dazu auch den Beschl des Senats vom 10.3.1975, ESVGH 25, 54ff = BWVPr 1975, 84).

    Daraus folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27.3.1980 (aaO) hervorgehoben hat -, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin an die im § 27 Abs. 2 Satz 4 GO normierten Grundsätze nicht strikt gebunden war, sondern sie im Rahmen seines Satzungsermessens in seine Erwägungen einzubeziehen und "soweit als möglich zu berücksichtigen" hatte (vgl dazu auch den Beschl des Senats vom 10.3.1975, aaO).

    Daß dabei in Einzelfällen das öffentliche Interesse an einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden oder zumindest möglichst nahekommenden Sitzverteilung zugunsten besonderer örtlicher Verhältnisse in der Gemeinde vernachlässigt werden kann, entspricht den Besonderheiten der unechten Teilortswahl, deren vom Gesetz gewollter Zweck es ist, durch eine gesonderte Vertretung räumlich getrennter Teile eines einheitlichen Wahlgebiets den gemeindepolitisch erwünschten Ausgleich von Interessengegensätzen unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu erreichen (vgl dazu neben dem Beschl v 10.3.1975, aaO auch den Beschl des Senats v 27.3.1980, aaO).

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